Wer ist zuständig für die Schneeräumung – wann der hausbesitzer, wann die stadt? Dan Katzlinger: Zuständig ist immer der Liegenschaftseigentümer, das heißt der Eigentümer eines Hauses oder die Eigentümergemeinschaft bei Wohnanlagen. Grob gesagt gehört aber die gesamte Innsbrucker Innenstadt zum sogenannten „Zwangsreinigungsgebiet“ der Stadt Innsbruck. Hier räumt der städtische Winterdienst gegen Gebühr auch die Gehsteige. Für Dachlawinen ist aber immer der Hauseigentümer verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass niemand durch herabfallendes Eis oder Schnee gefährdet wird.
Bei der Scheeräumung wird mein Auto „zugeschoben“, das freischaufeln dauert über eine Stunde. Hätte ich rechtliche Handhabe, würde ich zum Beispiel zu einem Termin zu spät kommen? Hat man einen finanziellen Nachteil, weil man einen Termin versäumt, könnte man einen Anspruch auf Schadenersatz haben. Schadenersatz setzt jedoch ein Verschulden des Schädigers voraus. Wird das Auto bei der normalen Schneeräumung zugeschoben, weil es so viel geschneit hat, wird man dem Schneepflugfahrer kein Verschulden vorwerfen können. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn sozusagen „extra“ viel Schnee auf ein einzelnes Fahrzeug geschoben wird.
Apropos Verspätungen – wie sieht es arbeitsrechtlich bei wetterbedingten Verspätungen aus? Als Arbeitnehmer ist man grundsätzlich verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um nicht zu spät zur Arbeit zu kommen. Solche Maßnahmen wären zum Beispiel: früher aufstehen, Schneeketten montieren, das Auto nehmen, wenn mit Zugausfällen zu rechnen ist, den Zug nehmen, wenn mit Straßensperren zu rechnen ist etc. Schafft man es trotzdem nicht rechtzeitig in die Arbeit, kann man wegen der Verspätung nicht entlassen werden. Auch Lohnkürzungen sind in der Regel nicht zu befürchten.
Kann ich Schadenersatz fordern, wenn das aggressive Streusalz meine Schuhe nachweislich ruiniert? Nein, hier gilt der Grundsatz: ohne Verschulden kein Schadenersatz. Es sind eben nicht alle Schuhe für jedes Wetter geeignet. Wer glaubt, mit der Ledersohle auf die salzigen Gehsteige zu müssen, tut dies auf eigenes Risiko. Das Risiko betrifft aber nicht nur das Schuhwerk an sich, sondern auch weitere Schäden. Stürzt man zum Beispiel auf einem schneebedeckten Gehsteig und verletzt sich, muss man sich zumindest ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn man keine geeigneten Schuhe getragen hat.
Gute Chancen für Schadenersatz bestehen immer dann, wenn überraschende oder außergewöhnliche Gefahrenquellen zu Unfällen führen.
Habe ich eine rechtliche Handhabe, wenn der Wind meine Skier oder mein Snowboard aus der Halterung der Gondel weht? Eher nein, außer der Liftbetreiber hat den Schaden verschuldet. Normalerweise gibt man Skier oder sein Snowboard aber selbst in die Halterung der Gondel. Will man auf das Skivergnügen auch bei stärksten Winden nicht verzichten, handelt man auf eigene Gefahr und kann daher keinen Schadenersatz fordern.
Wie sieht es bei Unfällen auf schlecht präparierten Skipisten oder Rodelwegen aus? Welche Verantwortung haben die Betreiber, wann können sie belangt werden? Gute Chancen für Schadenersatz bestehen immer dann, wenn überraschende oder außergewöhnliche Gefahrenquellen zu Unfällen führen.
Das können ungesicherte Gräben oder Gegenstände (zum Beispiel Schneekanonen, Liftsäulen) auf Skipisten oder fehlende Absturzsicherungen bei Spitzkehren auf Rodelwegen sein. Schlechter sind die Aussichten bei Unfällen wegen schlechten Witterungsverhältnissen, zum Beispiel bei sehr weichem Schnee im Frühjahr auf Skipisten oder extrem vereisten Rodelbahnen in klirrend kalten Nächten. Auch hier gilt: ohne Verschulden kein Schadenersatz. Dem Wegehalter bzw. Pistenbetreiber muss ein Verschulden am Unfall vorwerfbar sein, sonst haftet er nicht.
Vielen Dank für das Gespräch.