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FEBER 2015

Der Winter war’s

Die kalte Jahreszeit hält auch ihre Tücken bereit. Vereiste Gehsteige, Verspätungen und schlecht präparierte Pisten können unangenehme Folgen haben. Und dann die Frage: Wer ist Schuld? 6020 hat Rechtsanwalt Dr. Dan Katzlinger um Antwort gebeten.

Illustrationen: Monika Cichoń
6020:

Wer ist zuständig für die Schneeräumung – wann der hausbesitzer, wann die stadt? Dan Katzlinger: Zuständig ist immer der Liegenschaftseigentümer, das heißt der Eigentümer eines Hauses oder die Eigentümergemeinschaft bei Wohnanlagen. Grob gesagt gehört aber die gesamte Innsbrucker Innenstadt zum sogenannten „Zwangsreinigungsgebiet“ der Stadt Innsbruck. Hier räumt der städtische Winterdienst gegen Gebühr auch die Gehsteige. Für Dachlawinen ist aber immer der Hauseigentümer verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass niemand durch herabfallendes Eis oder Schnee gefährdet wird.

 

Apropos Verspätungen – wie sieht es arbeitsrechtlich bei wetterbedingten Verspätungen aus? Als Arbeitnehmer ist man grundsätzlich verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um nicht zu spät zur Arbeit zu kommen. Solche Maßnahmen wären zum Beispiel: früher aufstehen, Schneeketten montieren, das Auto nehmen, wenn mit Zugausfällen zu rechnen ist, den Zug nehmen, wenn mit Straßensperren zu rechnen ist etc. Schafft man es trotzdem nicht rechtzeitig in die Arbeit, kann man wegen der Verspätung nicht entlassen werden. Auch Lohnkürzungen sind in der Regel nicht zu befürchten.

Kann ich Schadenersatz fordern, wenn das aggressive Streusalz meine Schuhe nachweislich ruiniert? Nein, hier gilt der Grundsatz: ohne Verschulden kein Schadenersatz. Es sind eben nicht alle Schuhe für jedes Wetter geeignet. Wer glaubt, mit der Ledersohle auf die salzigen Gehsteige zu müssen, tut dies auf eigenes Risiko. Das Risiko betrifft aber nicht nur das Schuhwerk an sich, sondern auch weitere Schäden. Stürzt man zum Beispiel auf einem schneebedeckten Gehsteig und verletzt sich, muss man sich zumindest ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn man keine geeigneten Schuhe getragen hat.

Gute Chancen für Schadenersatz bestehen immer dann, wenn überraschende oder außergewöhnliche Gefahrenquellen zu Unfällen führen.

 

Habe ich eine rechtliche Handhabe, wenn der Wind meine Skier oder mein Snowboard aus der Halterung der Gondel weht? Eher nein, außer der Liftbetreiber hat den Schaden verschuldet. Normalerweise gibt man Skier oder sein Snowboard aber selbst in die Halterung der Gondel. Will man auf das Skivergnügen auch bei stärksten Winden nicht verzichten, handelt man auf eigene Gefahr und kann daher keinen Schadenersatz fordern.

 

Wie sieht es bei Unfällen auf schlecht präparierten Skipisten oder Rodelwegen aus? Welche Verantwortung haben die Betreiber, wann können sie belangt werden? Gute Chancen für Schadenersatz bestehen immer dann, wenn überraschende oder außergewöhnliche Gefahrenquellen zu Unfällen führen.