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SEPTEMBER 2017

Stadtpolitik

Wählen, wählen, wählen

Weil in Innsbruck in den kommenden acht Monaten gleich dreimal gewählt und einmal volksbefragt wird, wird händeringend nach Wahlbeisitzern und Helfern gesucht. Die Stadt Innsbruck hat als Reaktion die Entschädigung erhöht.

D

rei, bzw. viermal wird in Innsbruck in den kommenden acht Monaten gewählt. Am 15. Oktober auf Bundesebene (Volksbefragung zu Olympia in Tirol inklusive), am 25. Feber 2018 wird ein neuer Landtag und am 22. April in Innsbruck ein neuer Gemeinderat gewählt – samt Bürgermeister-Direktwahl. Für Wahlen benötigt man bekanntlich Beisitzer, und die zu finden, war noch nie leicht und ist seit dem Bundespräsidentenwahl-Desaster noch viel schwieriger geworden. 6020 hat sich das Thema im Detail und ohne das dazugehörige Parteiengeplänkel, von dem man sonst in diesem Zusammenhang liest, angesehen.

Voraussetzungen für Wahlbeisitzer?

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Hauptwohnsitz in Tirol/Innsbruck (je nach Wahl)
  • Vollendung des 18. Lebensjahres spätestens am Tag der Wahl
  • Kein Ausschluss von der Wählbarkeit (z. B. gerichtliche Verurteilung)


Und wer macht was?
Alle Beteiligten müssen vorab einen Unabhängigkeitsschwur leisten und die Stimmen werden gemeinsam ausgezählt. Die offizielle Meldung an die zuständigen Wahlbehörden erfolgt durch den Wahlleiter bzw. seinen Stellvertreter.

Who is who?

Wahlbeisitzer: Werden von den Parteien nominiert, erhalten Schulung und eine Entschädigung von 70 Euro.

ABER: Bürger können sich auch freiwillig und direkt als Wahlbeisitzer melden!



Sprengelwahlbehörde: Sitzt in jedem Wahllokal, ist für die Abwicklung zuständig, setzt sich zusammen aus:

  • Wahlleiter und Stellvertreter: Der Wahlleiter samt Stellvertreter (die Anzahl variiert je nach Größe der Sprengel) stehen der Wahl vor Ort vor – das sind die Damen und Herren, bei denen man seinen Ausweis herzeigen muss, bevor man den Stimmzettel erhält.
  • Wahlzeugen: Parteien, die in der Gemeinde oder im Sprengel nicht vertreten sind, können Vertrauenspersonen entsenden, die die Wahl beobachten – mitzählen dürfen sie nicht. Wahlzeugen sind nicht an die Schweigepflicht gebunden.